Eine GmbH stellte ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pkw ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung. Das Finanzamt unterstellte dennoch eine private Nutzung des Fahrzeugs und nahm die Gesellschaft wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung. Begründet wurde dies mit einem angeblichen geldwerten Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung.
Die GmbH widersprach dieser Auffassung. Im Geschäftsführervertrag war keine Privatnutzung des Firmenwagens vereinbart, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Zudem verfügte der Geschäftsführer über mehrere private Fahrzeuge und wohnte direkt am Sitz der Gesellschaft, sodass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht anfielen. Zwar wurde ein Fahrtenbuch geführt, dieses wies jedoch formale Mängel auf (u. a. lose Blätter, Rechenfehler und fehlende Tankbelege).
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der GmbH Recht und hob den Haftungsbescheid auf (Urteil vom 14.11.2024, Az. 14 K 1478/22).
Nach Auffassung des Gerichts lag keine Vereinbarung über eine private Nutzung des Firmenwagens vor. Weder aus dem ursprünglichen noch aus dem ergänzten Geschäftsführervertrag ergab sich eine entsprechende Gestattung. Auch eine konkludente Nutzungsvereinbarung ließ sich aus den Umständen nicht ableiten.
Angesichts des umfangreichen privaten Fuhrparks und der nachweislich betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs sei eine Privatnutzung nicht belegt. Ein Anscheinsbeweis, wie ihn der Bundesfinanzhof bei typischen Arbeitnehmerfällen annimmt, greife hier nicht. Vielmehr trage das Finanzamt die Beweislast für eine private Nutzung.
Selbst für den Fall, dass einzelne Privatfahrten stattgefunden hätten, wären diese nicht als Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren. Mangels einer klaren, im Voraus getroffenen Nutzungsvereinbarung könne daher keine Lohnsteuerhaftung der GmbH begründet werden.
