Walther & Heimann Steuerberater

Allgemein

Allgemein

Keine Lohnsteuerhaftung bei Firmenwagennutzung ohne Privatnutzungserlaubnis

Eine GmbH stellte ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pkw ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung. Das Finanzamt unterstellte dennoch eine private Nutzung des Fahrzeugs und nahm die Gesellschaft wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung. Begründet wurde dies mit einem angeblichen geldwerten Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung. Die GmbH widersprach dieser Auffassung. Im Geschäftsführervertrag war keine Privatnutzung des Firmenwagens vereinbart, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Zudem verfügte der Geschäftsführer über mehrere private Fahrzeuge und wohnte direkt am Sitz der Gesellschaft, sodass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht anfielen. Zwar wurde ein Fahrtenbuch geführt, dieses wies jedoch formale Mängel auf (u. a. lose Blätter, Rechenfehler und fehlende Tankbelege). Das Finanzgericht Düsseldorf gab der GmbH Recht und hob den Haftungsbescheid auf (Urteil vom 14.11.2024, Az. 14 K 1478/22).Nach Auffassung des Gerichts lag keine Vereinbarung über eine private Nutzung des Firmenwagens vor. Weder aus dem ursprünglichen noch aus dem ergänzten Geschäftsführervertrag ergab sich eine entsprechende Gestattung. Auch eine konkludente Nutzungsvereinbarung ließ sich aus den Umständen nicht ableiten. Angesichts des umfangreichen privaten Fuhrparks und der nachweislich betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs sei eine Privatnutzung nicht belegt. Ein Anscheinsbeweis, wie ihn der Bundesfinanzhof bei typischen Arbeitnehmerfällen annimmt, greife hier nicht. Vielmehr trage das Finanzamt die Beweislast für eine private Nutzung. Selbst für den Fall, dass einzelne Privatfahrten stattgefunden hätten, wären diese nicht als Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren. Mangels einer klaren, im Voraus getroffenen Nutzungsvereinbarung könne daher keine Lohnsteuerhaftung der GmbH begründet werden.

Allgemein

Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen

Das Bundeskabinett hat mit der Verabschiedung der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung die nächste Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf den Weg gebracht. Nach Angaben der Bundesregierung gelten folgende Anpassungen: Bereits im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Empfehlungen zur Anpassung des Mindestlohns vorgelegt. Diese Vorschläge wurden nun durch das Bundeskabinett per Verordnung umgesetzt und können damit rechtswirksam in Kraft treten. Auswirkungen auf Minijobs Auch die Verdienstgrenze für Minijobs wird im Zuge der Mindestlohnerhöhung angepasst.2025 lag diese Grenze bei 556 Euro brutto pro Monat. Da der gesetzliche Mindestlohn ebenfalls für geringfügig Beschäftigte gilt, wird die Minijob-Grenze ab dem 01.01.2026 angehoben, auf 603 Euro brutto pro Monat. Die Anpassung erfolgt dynamisch mit jeder Mindestlohnerhöhung und stellt sicher, dass eine Wochenarbeitszeit von bis zu zehn Stunden weiterhin möglich bleibt, ohne dass Beschäftigte aufgrund des höheren Stundenlohns weniger arbeiten müssen.

Allgemein

Neue Regeln zur E-Rechnungspflicht

Mit Schreiben vom 15.10.2025 (Az. III C 2 – S-7287-a/00019/007/243) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Änderungen und Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 15.10.2024 veröffentlicht. Diese betreffen die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025. Die Neuerungen konkretisieren insbesondere die technischen Anforderungen an E-Rechnungen und regeln die Auswirkungen von Formatfehlern. Ziel ist eine einheitliche und rechtssichere Umsetzung der E-Rechnungspflicht. Grundsätze der Rechnungsstellung Besteht eine Pflicht zur Rechnungsausstellung? Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung, ist er grundsätzlich zur Ausstellung einer Rechnung berechtigt. Eine verpflichtende Rechnungsausstellung liegt vor, sofern die Leistung nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG ist und einer der folgenden Fälle zutrifft: Frist für die Rechnungsausstellung Die Rechnung ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen.Bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen beginnt die Frist mit der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts. Verpflichtung zur Verwendung der E-Rechnung Für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ist regelmäßig eine E-Rechnung zu verwenden. Wer ist zur Rechnungsausstellung berechtigt? Eine Rechnung kann ausgestellt werden durch: Änderungen und Ergänzungen durch das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 1. Formatfehler und deren Folgen Formatfehler liegen vor, wenn eine E-Rechnung nicht den technischen Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht. In diesen Fällen wird sie nicht als gültige E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt. Ein Formatfehler kann insbesondere dann vorliegen, wenn: Technische Mindestanforderungen:Die Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format wie XRechnung oder ZUGFeRD vorliegen. Ein einfaches PDF-Dokument genügt nur dann, wenn es eine entsprechende XML-Datenstruktur enthält. 2. E-Rechnungspflicht für Gutschriften Die Verpflichtung zur Verwendung von E-Rechnungen gilt nicht nur für klassische Rechnungen, sondern auch für Gutschriften gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG.Gutschriften, die umsatzsteuerlich als Rechnung gelten, müssen daher ebenfalls in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden. 3. Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen, Kleinunternehmer und Fahrausweise Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind: Diese Rechnungen dürfen weiterhin als sonstige Rechnungen ausgestellt und übermittelt werden. Grundlage hierfür sind § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2 sowie § 34a Satz 4 UStDV. 4. Validierung von E-Rechnungen Die Validierung einer E-Rechnung dient der Prüfung, ob diese den technischen Vorgaben entspricht und korrekt aufgebaut ist.Sie unterstützt den Rechnungsempfänger, ersetzt jedoch nicht dessen Pflicht zur inhaltlichen Prüfung. Nach Abschnitt 15.2a Abs. 6 und 15.11 Abs. 3 UStAE bleibt der Empfänger dafür verantwortlich, dass alle relevanten Angaben – etwa Steuersatz, Rechnungsbetrag und Leistungsbeschreibung – vollständig, richtig und steuerlich korrekt sind. 5. Rechtliche Folgen von Formatfehlern Liegt ein Formatfehler vor, gilt die Rechnung lediglich als sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG.Die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG sind damit nicht erfüllt, sodass steuerliche Vorteile der E-Rechnung, insbesondere der Vorsteuerabzug, nicht in Anspruch genommen werden können. 6. Praktische Umsetzung in Unternehmen Unternehmen sollten frühzeitig sicherstellen, dass ihre Rechnungsstellungs- und Archivierungssysteme den neuen technischen Vorgaben entsprechen.Empfehlenswert ist der Einsatz einer Validierungssoftware, mit der E-Rechnungen bereits vor dem Versand auf formale Fehler überprüft werden können. Wenn du möchtest, kann ich den Text auch kürzen, vereinfacht für Mandanten aufbereiten oder als Blogbeitrag / Infoblatt umformulieren.

Nach oben scrollen